Das Negativattest

Erst jüngst im Juli 2023 hat die 6. Kammer des VG Berlin eine Klage eines Bauunternehmens abgewiesen, welches ein Negativattest für seine leerstehende Immobilie begehrte. Das Bezirksamt lehnte die Erteilung eines Negativattests ab und verwies die Klägerin auf unterlassene Sanierungsmaßnahmen.

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Mit der richtigen Anwendung des ZwVbG können ungünstige Entscheidungen vermieden werden. Dies betrifft sowohl die angestrebte Verpflichtung zur Schaffung eines Ersatzwohnraumes mit einer festgelegten Miete, als auch die rechtswidrige Abrissuntersagung oder Versagung einer Genehmigung oder eines Negativattests.