Wird ein Bußgeldverfahren wegen Zweckentfremdung eingeleitet, kann dieses unter bestimmten Voraussetzungen eingestellt werden. Mögliche Gründe sind u.a. fehlende Beweise, mildernde Umstände, eine Geringfügigkeit des Verstoßes, eine nachträgliche Genehmigung oder ein Umstand, welcher den Leerstand rechtfertigen könnte.
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Mit der richtigen Anwendung des ZwVbG können ungünstige Entscheidungen vermieden werden. Dies betrifft sowohl die angestrebte Verpflichtung zur Schaffung eines Ersatzwohnraumes mit einer festgelegten Miete, als auch die rechtswidrige Abrissuntersagung oder Versagung einer Genehmigung oder eines Negativattests.